Verwendung von Bioziden anzeigen
Wer Schädlingsbekämpfung gewerblich betreiben möchte, muss dieses bei der Gesundheitsbehörde anzeigen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten. Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.
Wer Schädlingsbekämpfungen mit sehr giftigen, giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen erstmals
hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden.
Geeignet ist, wer
Sachkundig ist, wer
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Gesundheitsbehörde).
Die Anzeige ist sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit bei der zuständigen Behörde einzureichen. Änderungen am Inhalt der Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Für die Anzeige von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sind keine Gebühren fällig.
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Sachkunde kann gebührenpflichtig sein. Über die Höhe entscheidet die zuständige Behörde.
§ 15c Absatz 2 und Anhang I Nummer 4.2.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
§ 15c Absatz 2 und Anhang I Nummer 4.2.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Der Antrag kann formlos erfolgen.
Nachweise über eine gleichwertige Sachkunde, die innerhalb der EU Gemeinschaft erbracht wurde, sollen zusätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Für eine Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren bedarf es zusätzlich eines Sachkundenachweises nach dem Tierschutzgesetz über die zum Töten von Wirbeltieren notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (siehe Schädlingsbekämpfung (Wirbeltiere) gewerbsmäßig - Erlaubnis).
- Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
- Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsberater beantragen
- Erlaubnis zur Errichtung einer Börse beantragen
- Sondernutzungserlaubnis für Außenwerbung im öffentlichen Raum außerhalb von Ortschaften beantragen
- Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach FlurbG beschließen
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel:
+49 4331 202-0
|
Fax:
+49 4331 202-295
E-Mail:
info[at]kreis-rd.de
Web:
www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Postanschrift:
Kaiserstraße 8
24768
Rendsburg
Öffnungszeiten:
Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.
Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr
Abweichende Öffnungszeiten gelten für:
Zuwanderung
Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen
Aufzug vorhanden: ja
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Fachdienst - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Tel:
+49 4331 202-315
|
Fax:
+49 4331 202-568
E-Mail:
veterinaeramt[at]kreis-rd.de
Etage:
1. OG
|
Zimmer:
120