Schulen in freier Trägerschaft
Privatschulen sind Schulen in freier Trägerschaft.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Im Gegensatz zu öffentlichen Schulen haben Privatschulen einen freien Träger - und werden deshalb auch Schulen in freier Trägerschaft" genannt.
Das Grundgesetz (GG) gewährleistet in Art. 7 Abs. 4, 5 GG ausdrücklich das Recht zur Errichtung privater Schulen. Die Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht (Rechtsaufsicht).
Zu unterscheiden ist zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen:
Für den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Ersatzschule gibt es keine durch Rechtsvorschrift festgelegte Frist. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Das Genehmigungsverfahren dauert in etwa ein halbes Jahr.
Eine Checkliste für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule können Sie sich im Landesportal "Bildung Schleswig-Holstein" herunterladen.
Privatschulen - Checklisten für die Genehmigung von Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen
Schulen des Gesundheitswesens fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, sondern in den des Ministeriums für Justiz und Gesundheit (MJG).
Informationen zu Privatschulen und zu Gesundheitsfachberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung.
Ansprechpartner
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Brunswiker Straße 16-22
24105 Kiel
Tel:
+49 431 988-0
E-Mail:
poststelle[at]bimi.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/iii_node.html
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur - Abteilung III 1: Zentrale Dienste und Schuldigitalisierung
Brunswiker Straße 16-22
24105 Kiel
Tel:
0431 988-2301
|
Fax:
0431 988-2529