Ausnahmen von der Schulpflicht beantragen
Schulpflichtig sind in Schleswig-Holstein alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres sechs Jahre alt werden.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Die Schulpflicht gliedert sich in Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht. Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt.
Aufgrund des Schulverhältnisses sind
Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.
Schulverweigerung - oder auch Schulabsentismus sowie umgangssprachlich Schwänzen - umfasst alle Formen des unerlaubten Fernbleibens von der Schule.
Als Maßnahme zur Durchsetzung des Schulbesuchs können Schüler/innen, die ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teilnehmen, nach § 28 Schulgesetz der Schule zugeführt werden. Die allgemeinen Vorschriften über den Vollzug von Verwaltungsakten bleiben unberührt. Daneben sind Sanktionen wegen Nichterfüllung der Schulpflicht möglich, zum Beispiel Verhängung einer Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Schulpsychologische Beratungsstelle
Raiffeisenstraße 4 c
24768 Rendsburg
Tel:
+49 4331 55541
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Fax:
+49 4331 56464
E-Mail:
rendsburg-eckernfoerde[at]schupsyd.landsh.de
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Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde - Verwaltungsstelle Schulpsychologische Beratungsstelle)
Fachdienst
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