Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen
Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Rechtsanwälten kann das Recht verleihen werden, die Zusatzbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten, die umfassende Spezialkenntnisse in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nachweisen, kann die Berechtigung verliehen werden, zur Berufsbezeichnung auch die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen.
Die besondere fachliche Sachkunde ist durch eine mündliche Prüfung vor einem Fachausschuss nachzuweisen, der bei der Steuerberaterkammer gebildet wird. Personen, die ihre besondere Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und mindestens drei Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe steuerlich beraten haben, können auf Antrag von der mündlichen Prüfung bereit werden.
Berechtigt zu Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" sind folgende Personen/ Personengruppen und Gesellschaften:
An die zuständige Steuerberaterkammer.
In der Regel wird eine Gebühr von 150,00 Euro erhoben. Nähere Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufsregister einzutragen.
Weiter Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Steuerberaterkammer.
Prüfung Landwirtschaftliche Buchstelle
- Als Person oder Gesellschaft mit der Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen anmelden
- Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider beantragen
- Pflanzengesundheitszeugnisse für den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Länder außerhalb der EU beantragen
- Rechtsdienstleistungen (Rechtsberatung), Rechtsdienstleistungsregister
- Zulassung für Rechtsanwaltsgesellschaft beantragen
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