Befreiung von Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen
Wenn Sie Steuerberaterin oder Steuerberater werden möchten, können Sie eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung beantragen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist diese zu gewähren.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Steuerberaterinnen und Steuerberater helfen Menschen bei ihren steuerlichen Angelegenheiten. Sie sorgen so dafür, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Finanzen führen und ihren steuerrechtlichen Pflichten nachkommen können.
Wenn Sie als Steuerberaterin oder Steuerberater arbeiten möchten, müssen Sie in der Regel eine Prüfung absolvieren, um Ihre Sachkunde nachzuweisen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich jedoch von der Prüfung befreien lassen. Dies gilt für
Den Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung stellen Sie bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie beruflich überwiegend tätig sind oder tätig sein werden. Wenn Sie keine Tätigkeit ausüben, stellen Sie den Antrag im Bezirk Ihres Wohnsitzes.
Kurztext
Sie gehören einer der folgenden Berufsgruppen an und verfügen über mindestens 10 Jahre Berufserfahrung:
Oder Sie gehören einer der folgenden Berufsgruppen an und verfügen über mindestens 15 Jahre Berufserfahrung:
Außerdem gibt es folgende Voraussetzungen:
Gebühr wird in der Regel durch eine Gebührenordnung der zuständigen Steuerberaterkammer festgelegt. Gesetzlich ist eine Gebühr von 200 EUR vorgesehen. Die Gebührenordnung kann von diesem Betrag abweichen.
Für Professorinnen und Professoren:
Für ehemalige Finanzrichterinnen beziehungsweise ehemalige Finanzrichter sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte des höheren und gehobenen Dienstes:
Die jeweilige Bescheinigung muss Angaben enthalten über:
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
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Fax:
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Web:
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Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung
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