Tabaksteuer bezahlen
Wenn Sie mit Tabakwaren beziehungsweise Substituten für Tabakwaren zu tun haben, müssen Sie in bestimmten Fällen Tabaksteuer bezahlen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren und gleichgestellte Erzeugnisse erhoben wird. Tabaksteuerpflichtige Waren sind zum Beispiel:
Die tabaksteuerpflichtigen Waren werden wie folgt definiert:
Zigarren oder Zigarillos
Zigarren oder Zigarillos sind zum Rauchen bestimmte und geeignete Tabakstränge, die mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllt sind. Die Tabakstränge müssen
Zigaretten sind Tabakstränge, die
Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak)
Rauchtabak ist der Oberbegriff für Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak und ist
Feinschnitt
Pfeifentabak
Wasserpfeifentabak
Erhitzter Tabak
Stückweise und einzeln portionierter Tabak, der sich auch ohne Vorrichtung (Device) zum Rauchen in mehreren Zügen (wie bei Zigaretten) eignet, wird auch weiterhin tabaksteuerrechtlich als Zigarette eingeordnet.
Substitute für Tabakwaren
Hierunter fallen auch
Tabakabfälle
Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn
Als Tabakabfälle gelten
Tabakwaren gleichgestellte Waren
Die Tabaksteuer entsteht in der Regel, sobald die oben genannten Tabakwaren beziehungsweise Substitute für Tabakwaren in den Wirtschaftskreislauf im deutschen Steuergebiet treten. Das ist der Fall, wenn
Die Höhe der Steuer berechnet sich nach dem jeweiligen Steuertarif, der Menge und dem Wert (dem Kleinverkaufspreis) der betreffenden Tabakware. Bei Substituten für Tabakwaren sind nur der Steuertarif und die Menge maßgeblich.
Die Steuer wird bei Tabakwaren und Substituten für Tabakwaren in der Regel durch die Verwendung von Steuerzeichen entrichtet. Zudem müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn die Steuer zum Beispiel wie folgt entstanden ist:
Kurztext
Die Tabaksteuer müssen Sie in Form der Steuerzeichenschuld bezahlen, indem Sie deutsche Steuerzeichen entwerten und an Ihren Kleinverkaufsverpackungen anbringen, das heißt verwenden. Die Steuerzeichen müssen im Zeitpunkt der Steuerentstehung bereits verwendet sein.
Steuerzeichen können Sie per Post oder online beantragen.
Beantragung per Post:
So erwerben Sie die deutschen Steuerzeichen, wenn Sie im Besitz einer gültigen Erlaubnis und zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sind:
Abgabe einer Steuererklärung:
Online-Antrag:
So erwerben Sie die deutschen Steuerzeichen, wenn Sie im Besitz einer gültigen Erlaubnis und zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sind:
Abgabe einer Steuererklärung:
Örtlich zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Voraussetzungen
Sie müssen Tabaksteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn
Welche Fristen muss ich beachten?
Verwendung der Steuerzeichen: vor der Entstehung der Tabaksteuer
Abgabe der Steuererklärung: unverzüglich
Bearbeitungsdauer
Die Steuerzeichen werden in der Regel innerhalb von 2 Werktagen zugesendet.
Der Steuerbescheid bei Abgabe einer Steuererklärung wird in der Regel innerhalb von 6 Wochen ausgestellt.
Es entstehen in der Regel keine zusätzlichen Kosten.
Bei verspäteter Zahlung wird ein Säumniszuschlag erhoben.
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
Tel:
+49 228 303-26040
|
Fax:
+49 228 303-97924
E-Mail:
enquiries.english[at]zoll.de
Web:
www.zoll.de/DE/Kontakt/Auskuenfte/auskuenfte_node.html
Postanschrift:
Postfach
100761
01077
Dresden, Stadt
Öffnungszeiten:
Anrufzeiten:
Montag 08:00 – 17:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr
Freitag 08:00 – 17:00 Uhr
Hauptzollamt Bielefeld
Tel:
+49 521 3047-2390
|
Fax:
+49 521 3047-2399
E-Mail:
poststelle.hza-bielefeld[at]zoll.de-mail.de
Postanschrift:
Postfach
Postfach 3240
32252
Bünde, Stadt