Übergangsgeld für Rentenversicherte beantragen
Erhalten Sie eine Rehabilitationsleistung von der Rentenversicherung und endet Ihr Anspruch auf Lohn- oder Entgeltfortzahlung, dann könnten Sie einen Anspruch auf Übergangsgeld haben.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Das Übergangsgeld dient der wirtschaftlichen Absicherung des Rehabilitanden während der Leistung.
Voraussetzung ist, dass Sie im maßgeblichen Bemessungszeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Dies ist zum Beispiel immer der Fall, wenn Sie vorher sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen haben.
Dies gilt auch für den vorherigen Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Auch hier zahlen Ihre Krankenkasse oder das Arbeitsamt Beiträge zur Rentenversicherung.
Erhalten Sie eine medizinische Leistung zur Rehabilitation, ist Folgendes zu beachten:
Wenn Sie Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben, gilt:
Die Höhe des Übergangsgeldes beträgt grundsätzlich 75 Prozent beziehungsweise 68 Prozent Ihres zuvor bezogenen Netto-Arbeitsentgelts. Dies ist unter anderem davon abhängig, ob Sie ein Kind im Sinne des Gesetzes haben (Kindergeldbezug). Dann wird das höhere Übergangsgeld gezahlt. Dies gilt sowohl für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Kurztext
Sie erhalten die für die Beantragung von Übergangsgeld erforderlichen Unterlagen (Formulare) von uns zusammen mit dem Bewilligungsbescheid für Ihre Leistung. Je nach Fall sind verschiedene Schritte und Formulare erforderlich.
Für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmende bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation:
Für Beziehende von Krankengeld unmittelbar vor der Rehabilitationsleistung:
Für Beziehende von Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit:
Für Beziehende von Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit vom Bezug des Krankengeldes bis zum Beginn der Rehabilitationsleistung (Aussteuerung):
Für Beziehende von Arbeitslosengeld II vom Träger der Grundsicherung:
Für Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe - zum Beispiel Umschulungen - gelten die obigen Aussagen grundsätzlich in gleicher Form, jedoch sind hier andere Formulare zu übersenden:
Wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen, kann der gesamte Schriftwechsel online erfolgen. Entweder nutzen Sie das elektronische Postfach unter den Online-Diensten mit Registrierung oder De-Mail.
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten. Jedoch sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse die oben angegebenen Formulare möglichst kurz vor Beginn Ihrer Leistung an die DRV senden, damit diese Ihr Übergangsgeld zeitnah berechnen und auszahlen kann.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der ausgefüllten Formulare und von der Tatsache, ob von anderen Stellen Erstattungsansprüche eingehen. In aller Regel dauert die Bearbeitungszeit 2 Wochen, wenn die DRV keine Rückfragen hat.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Ansprechpartner
Ihr zuständiger Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung
Tel:
+49 800 10004800
Web:
www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Kontakt/Servicetelefon-fuer-Hoergeschaedigte/servicetelefon-fuer-hoergeschaedigte_node.html
Öffnungszeiten:
Servicezeiten
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