Übermittlungssperre Ihrer im Zentralregister für Ausländer gespeicherten Daten beantragen
Wenn Sie im Zentralregister für Ausländer eingetragen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden dürfen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Leben Sie als Ausländer mehr als 90 Tage in Deutschland, dann stehen Ihre personenbezogenen Daten in einem zentralen Register für Ausländer. Daraus können öffentliche Stellen Informationen über Sie erhalten.
Auch nicht-öffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen können bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Daten aus dem Ausländerzentralregister erhalten.
Sie können eine Übermittlungssperre Ihrer personenbezogenen Daten beantragen, wenn Sie eine Gefahr für sich oder Ihre Angehörigen sehen. Die Daten werden gesperrt, wenn:
Gesperrte Daten sind mit einer Übermittlungssperre versehen. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen (ohne Ihre Stellungnahme) an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.
Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist die Sperre auch gegenüber Behörden wirksam. Wie lange die Sperre gilt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Kurztext
Die Übermittlungssperre aus dem Ausländerzentralregister können Sie schriftlich oder persönlich beantragen:
Wenn Sie die Übermittlungssperre persönlich beantragen:
Wenn Sie die Übermittlungssperre schriftlich beantragen:
Hinweis: Übermittlungssperren können bei schutzwürdigen Interessen oder überwiegendem öffentlichen Interesse auch von Amts wegen gespeichert werden. Wurde eine Übermittlungssperre im Register von Amts wegen gespeichert, werden Sie als Betroffener von der Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, informiert.
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Bearbeitungsdauer
Je nach Behörde unterschiedlich
keine
Formulare : erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Stelle
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
Die Übermittlung von Daten trotz bestehender Übermittlungssperre ist im Einzelfall erlaubt, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Beispiel, um Straftaten zu verfolgen).
Ansprechpartner
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
Tel:
+49 911 943-0
|
Fax:
+49 911 943-10000
E-Mail:
service[at]bamf.bund.de
Web:
bamf-navi.bamf.de/de/