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Übertragung der Bergbauerlaubnis beantragen

Wenn Sie die bergrechtliche Erlaubnis an einen Dritten übertragen wollen, benötigen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörde.


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein


Wenn Sie oder Ihr Betrieb eine bergrechtliche Erlaubnis zum Aufsuchen von Bodenschätzen haben, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte übertragen. Dazu benötigen Sie die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde.

Kurztext

  • Bergbau Erlaubnis – Übertragung
  • eine bergrechtliche Erlaubnis kann an Dritte übertragen werden
  • die zuständige Behörde muss der Übertragung zustimmen
  • die Zustimmung der zuständigen Behörde muss schriftlich erfolgen
  • für die Zustimmung der Behörde müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein
  • wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kann die Übertragung abgelehnt werden
  • Beantragung über:

    • Online-Portal „BergPass“ oder
    • direkt bei der zuständigen Bergbehörde

  • zuständig: Bergbehörde des Landes, in dem Ihre Erlaubnis liegt.

 

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein).

Zuständige Stelle

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein)

 

Sie können die Übertragung Ihrer Erlaubnis online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.

Übertragung einer Erlaubnis online über die Plattform „BergPass“ beantragen:

  • Rufen Sie die Online-Plattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.

    • Für die Anmeldung benötigen Sie eine bundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.

  • Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.

Übertragung einer Erlaubnis schriftlich bei der zuständigen Bergbehörde beantragen:

  • Setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Bergbehörde in Verbindung und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
  • Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Bergbehörde ein.

Weitere Verfahrensschritte:

  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Sie erhalten einen Bescheid per Post, in dem Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt wird. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (bundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
  • Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.

Voraussetzungen

  • Dritte müssen sich verpflichten, auf Verlangen der zuständigen Bergbehörde

    • die Ergebnisse Ihrer Erkundungsarbeiten unverzüglich nach ihrem Abschluss, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der Behörde bekanntzugeben (Jahresbericht oder Endbericht),
    • andere Organisationen, die ebenfalls eine Aufsuchungserlaubnis besitzen und in ihren gewerblichen Erkundungsgebieten den gleichen Bodenschatz suchen, an Ihrem Erkundungsvorhaben zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen,

      • wenn Ihr Vorhaben wissenschaftlichen Zwecken dient: den Inhaberinnen oder Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
      • wenn Ihr Vorhaben einer großräumigen Aufsuchung dient: den Inhaberinnen oder Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Eigentümerinnen oder Eigentümern von Bergwerken,

  • Sie haben nachzuweisen, dass der Dritte, auf den die Erlaubnis übertragen werden soll
  • die nötige rechtliche Zuverlässigkeit besitzt
  • die nötige Finanzierung für eine ordnungsgemäße Gewinnung bereitstellen kann
  • die planmäßige Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen nicht gefährdet wird
  • keine Bodenschätze beeinträchtigt, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt.

 

  • Zivilrechtlicher Kaufvertrag
  • Vorlage von Handelsregisterauszügen
  • Verpflichtung,

    • die Ergebnisse Ihrer Erkundungsarbeiten unverzüglich nach ihrem Abschluss, spätestens beim Erlöschen der Erlaubnis, der Behörde bekanntzugeben (Jahresbericht oder Endbericht),
    • andere Organisationen, die ebenfalls eine Aufsuchungserlaubnis besitzen und in ihren gewerblichen Erkundungsgebieten den gleichen Bodenschatz suchen, an Ihrem Erkundungsvorhaben zu beteiligen oder sich dabei vertreten zu lassen,

      • wenn Ihr Vorhaben wissenschaftlichen Zwecken dient: den Inhaberinnen oder Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken,
      • wenn Ihr Vorhaben einer großräumigen Aufsuchung dient: den Inhaberinnen oder Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder einer Bewilligung oder den Eigentümerinnen oder Eigentümern von Bergwerken,

  • Unterlagen, die die nötige Finanzierung für eine ordnungsgemäße Aufsuchung belegen.

 

§ 22 Absatz 1 Bundesberggesetz (BBergG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch, der von der zuständigen Bergbehörde bearbeitet wird
  • Gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht

 

Ansprechpartner

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

An der Marktkirche 9
38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld
Tel: +49 5323 9612-200  
E-Mail: poststelle-hannover[at]lbeg.niedersachsen.de
Web: www.lbeg.niedersachsen.de