Umsatzsteuer für Personenverkehr mit Kraftomnibussen über die Grenze zu deutschen Seehäfen und der Schweiz bezahlen
Wenn Sie als Unternehmen mit Kraftomnibussen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, Personen über die Grenzen an deutschen Seehäfen oder über die Grenze zur Schweiz befördern, müssen Sie Umsatzsteuer bezahlen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Die Steuer entsteht, wenn
Die Steuer müssen Sie zahlen, egal ob Sie ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder im Ausland führen oder ob Sie deutsche oder ausländische Fahrgäste befördern. Die Steuer entsteht, sobald der Kraftomnibus die Grenze überfährt. Die Zolldienststelle an der Grenze erhebt die Umsatzsteuer für jede Beförderung einzeln im sogenannten Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung.
Die Umsatzsteuer berechnet sich im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung auf der Grundlage eines Durchschnittsbeförderungsentgelts. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt beträgt Cent 4,43. Die Umsatzsteuer beträgt bei einem Steuersatz von 19 Prozent daher Cent 0,84 für jeden Personenkilometer, den Sie in der Bundesrepublik Deutschland zurücklegen. Die Personenkilometer errechnen Sie, indem Sie die Anzahl der beförderten Personen mit der Anzahl der Kilometer, die der Kraftomnibus tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hat, multiplizieren.
Zum Beispiel: Wenn Sie 50 Personen in einem Bus über 100 Kilometer in Deutschland befördern, ergeben sich 5000 Personenkilometer.
Bei der Beförderungseinzelbesteuerung werden keine Vorsteuerbeträge berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer, die Sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen für Ihr Unternehmen bezahlen, so genannte Vorsteuerbeträge, nicht rückerstattet wird. Sie können aber eine Vergütung von Vorsteuerbeträgen beantragen, wenn die Vorsteuern im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung stehen, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen hat.
Kurztext
Bei Aus- und Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über die deutschen Seehäfen oder die Grenze zur Schweiz (Drittlandsgrenze):
Bei Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland über die deutschen Seehäfen oder die Grenze zur Schweiz (Drittlandsgrenze):
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Abgabe der Steuererklärung:
sofort bei jeder Beförderung (Ein-oder Ausreise) über eine Drittlandsgrenze zur Bundesrepublik Deutschland
Bezahlen der Steuer:
sofort
Bearbeitungsdauer
Errechnung der Steuerhöhe an der Grenze: sofort
Ausstellung des Steuerbescheids an der Grenze: sofort
Für Sie entstehen keine Kosten.
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Ansprechpartner
Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
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+49 228 303-26030
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Fax:
+49 351 44834-590
E-Mail:
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Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr
Freitag 08:00 – 17:00 UhrDie Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
Carusufer 3-5
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+49 228 303-26040
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Fax:
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