Umschulung: Überwachung, Beratung
Die Überwachung der beruflichen Umschulung ist eine der Pflichtaufgaben der zuständigen Stelle, z.B. der Kammern.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Die Überwachung der beruflichen Umschulung ist nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine der Pflichtaufgaben der zuständigen Stelle. Die zuständigen Stellen haben festzustellen, ob ein Unternehmen zur Berufsausbildung geeignet ist. Umschulende sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Umschulungsstätte zu gestatten.
Umschulungseinrichtungen müssen bestimmten Mindestanforderungen genügen, die von der zuständigen Stelle im Rahmen ihrer Überwachungspflicht von Beginn der Maßnahme und während der Umschulung überprüft werden. Dazu gehören zum Beispiel
Gemäß dem Berufsbildungsgesetz wird die zuständige Stelle beauftragt, Berater zu bestellen, die die Umschulung in den Unternehmen durch Beratung fördern und überwachen. Während der Umschulung stehen die Ausbildungsberater Unternehmern, Auszubildenden und deren Erziehungsberechtigten, Berufsschullehrern, Betriebsräten und Jugendvertretungen als Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Umschulungsmaßnahme zur Verfügung. Die Ausbildungsberater beraten beispielsweise über Rechte und Pflichten aus dem Umschulungsvertrag, zum Beispiel über Fragen zu Zwischen- und Abschlussprüfungen, zu Gebühren der Umschulung, zu Weiterbildungsmöglichkeiten, zum Jugendarbeitsschutz oder zu möglichen Schwierigkeiten während der Umschulung.
An die zuständige Kammer. Diese kann sein:
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
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