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Unbegleitete Barmittel und/oder andere Mittel nach Aufforderung im Post- und Frachtverkehr offenlegen

Wenn Sie unbegleitete Barmittel und/oder andere Mittel, zum Beispiel im Post- und Frachtverkehr in, aus oder durch die Europäische Union verbringen, müssen Sie nach Aufforderung durch die Zollbehörden eine Offenlegungserklärung einreichen.


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein


Die Zollbehörden überwachen den Verkehr von unbegleiteten Barmitteln und/oder anderen Mitteln über die Grenzen Deutschlands zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Zollbedienstete können Absender, Empfänger oder einen Vertreter dieser Person auffordern, eine Offenlegungserklärung für unbegleitete Barmittel und/oder andere Mittel abzugeben, die

  • in Postpaketen,
  • in Sendungen mit Kurierdiensten,
  • in unbegleitetem Reisegepäck oder
  • als Containerfracht

in die EU, aus der EU oder durch die EU verbracht werden. Diese Abgabe kann schriftlich erfolgen.

Als Barmittel gelten:

  • Bargeld wie Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind.
  • Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist. Beispielsweise ist der Umtausch von Deutschen Mark oder Österreichischen Schilling in Euro noch möglich).
  • Übertragbare Inhaberpapiere, wie zum Beispiel Reiseschecks, Schecks, Solawechsel und bestimmte Zahlungsanweisungen.
  • Rohstoffe, die im Verhältnis zu ihrem Volumen einen hohen Wert aufweisen; das sind Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent und Goldbarren, -nuggets oder -klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent.

Als gleichgestellte Mittel gelten unter anderem:

  • Sparbücher,
  • Edelsteine (roh oder geschliffen) wie zum Beispiel Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde,
  • Münzen, mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent und Goldbarren, -nuggets oder -klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent
  • Andere Edelmetalle wie Platin oder Silber

Kurztext

  • Auskunft Offenlegungserklärung Innerunion deutsch, englisch Anzeige
  • Aufforderung zur Abgabe einer Offenlegungserklärung durch die Zollbehörden
  • betrifft unbegleitete Barmittel und/oder andere Mittel im Post- und Frachtverkehr, die in die Union, aus der Union oder durch die Union verbracht werden
  • Abgabe einer Offenlegungserklärung in schriftlicher Form
  • zuständig: örtliche Zollbehörden

 

Die Offenlegungserklärung können Sie schriftlich bei den Zollbehörden abgeben. Solange werden die Barmittel und/oder anderen Mittel einbehalten.

Offenlegungserklärung schriftlich einreichen:

  • Rufen Sie die Internetseite des Deutschen Zolles auf.
  • Laden Sie das Formular 040100 herunter und füllen Sie das Formular vollständig aus.
  • Drucken Sie das Formular aus, unterschreiben Sie es und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Reichen Sie Ihre Offenlegungserklärung per Post ein.
  • Nach Eingang Ihrer Offenlegungserklärung überprüfen die Zollbehörden Ihre Angaben.
  • Wenn Ihre Auskünfte und Angaben ordnungsgemäß, vollständig und schlüssig sind und kein Grund zur Annahme besteht, dass die unbegleiteten Barmittel und/oder anderen Mittel im Zusammenhang mit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten stehen könnten, werden Ihre unbegleiteten Barmittel und/oder anderen Mittel wieder freigegeben.

Voraussetzungen

  • Sie versenden oder empfangen unbegleitete Barmittel und/oder andere Mittel im Gesamtwert von EUR 10.000 oder mehr und
  • Sie werden von den Zollbehörden zur Abgabe einer Offenlegungserklärung aufgefordert.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen der Aufforderung zur Abgabe einer Offenlegungserklärung innerhalb von 30 Tagen nachkommen.

Bearbeitungsdauer

Ihre Offenlegungserklärung wird nach Eingang bei den Zollbehörden geprüft. Abhängig vom Umfang und Vollständigkeit der Erklärung beträgt die Bearbeitungsdauer zwischen unter 1 Stunde und mehreren Tagen.

 

Für Sie entstehen keine Kosten.

 

Nach Aufforderung Unterlagen über:

  • den Empfänger
  • den Absender
  • oder einen Vertreter dieser Personen
  • die wirtschaftliche Herkunft und den Verwendungszweck der Barmittel und/oder anderen Mittel

 

§ 12a Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

Rechtsbehelf

Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.

 

Formulare: ja
Online-Verfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

 

Ansprechpartner

Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
Tel: +49 228 303-26030   |   Fax: +49 351 44834-590
E-Mail: info.gewerblich[at]zoll.de
Web: www.zoll.de/DE/Home/home_node.html


Öffnungszeiten:

Sprechzeiten:
Montag 08:00 – 17:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr
Freitag 08:00 – 17:00 UhrDie Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.


Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt
Tel: +49 228 303-26040   |   Fax: +49 228 303-97924
E-Mail: enquiries.english[at]zoll.de
Web: www.zoll.de/DE/Kontakt/Auskuenfte/auskuenfte_node.html

Postanschrift:

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01077 Dresden, Stadt


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