Vaterschaftsanerkennung
Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter, so kann dieses in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten öffentlich beurkundet werden.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und in Notariaten beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch ein Notariat beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Kurztext
Zuständige Stelle
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
Insbesondere wird geprüft:
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.
Gegebenenfalls 30 EUR für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers oder eine Dolmetscherin.
Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)
Ansprechpartner
Amt Achterwehr
Der Amtsdirektor
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel:
+49 4340/409-000
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Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
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Web:
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Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 15.00 bis 17.30 Uhr
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Tel:
+49 431/6500-929
E-Mail:
standesamt[at]molfsee.de
Amt Achterwehr - Kooperationspartner Amt Molfsee
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24113 Molfsee
Tel:
0431 65009-0
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0431 6509-14
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info[at]molfsee.de
Öffnungszeiten:
Mo, Di, Fr 8.00 - 12.00 Uhr, Do 7.00 - 12.00 Uhr
Dienstag zusätzlich 14.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Weitere Termine nach Vereinbarung
Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Kooperationspartner Amt Molfsee)
Tel:
+49 431 65009-26
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Fax:
+49 431 650914
E-Mail:
m.hackauf[at]molfsee.de
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Zimmer:
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Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Kooperationspartner Amt Molfsee)
Tel:
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+49 431 650914
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b.rohwer[at]molfsee.de
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Zimmer:
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Zimmer:
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Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
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