Veränderungen der persönlichen Lage bei Arbeitslosigkeit melden
Wenn sich während Ihrer Arbeitslosigkeit Änderungen Ihrer persönlichen Lage ergeben, müssen Sie diese melden.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Eine Änderung Ihrer persönlichen Lage kann sich auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken. Gegebenenfalls bekommen Sie weniger oder auch mehr Geld. Deshalb müssen Sie jede Änderung in Ihren persönlichen Verhältnissen umgehend der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese Mitteilungen sind wichtig, damit Sie die Ihnen zustehenden Leistungen in korrekter Höhe erhalten.
Sie müssen insbesondere melden, wenn Sie:
In einigen Fällen sollten Sie mit Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit Kontakt aufnehmen, bevor sich Ihre persönliche Lage ändert.
Beispielsweise wenn Sie eine Nebenbeschäftigung aufnehmen: Das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung kann sich auf den Bezug Ihres Arbeitslosengeldes auswirken.
Die Mitteilungspflicht gilt auch bei Änderungen, die sich rückwirkend auf Ihre Leistungen auswirken können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie rückwirkend eine Rente bewilligt bekommen.
Wenn Sie neben dem Arbeitslosengeld ergänzend Bürgergeld erhalten, müssen Sie dem Jobcenter die Veränderung gesondert mitteilen. Bitte berücksichtigen Sie die Hinweise zu dieser Leistung und verwenden Sie bitte das Formular zur Veränderungsmitteilung, wenn Sie Bürgergeld erhalten.
Kurztext
Ansprechpunkt ist die örtliche Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit.
Zuständige Stelle
Ansprechpunkt ist die örtliche Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit.
Sie können die Veränderungsmitteilung online, persönlich, schriftlich oder telefonisch abgeben. Sie bekommen dann per Post einen Bescheid, ob und wie sich die Änderung Ihrer persönlichen Situation auf den Bezug von Arbeitslosengeld auswirkt.
Wenn Sie die Veränderungsmitteilung online einreichen möchten:
Wenn Sie die Veränderungsmitteilung persönlich vor Ort einreichen möchten:
Wenn Sie die Veränderungsmitteilung schriftlich einreichen möchten:
Wenn Sie die Veränderung telefonisch mitteilen möchten:
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen alle Änderungen unverzüglich mitteilen.
§§ 60 bis 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
Rechtsbehelf
Sollte aufgrund der mitgeteilten Veränderung/en ein Sie belastender Bescheid ergehen, besteht die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch einzulegen. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im jeweiligen Bescheid.
Formulare vorhanden: Ja (Veränderungsmitteilung)
Schriftform erforderlich: Nein, Mitteilung ist auch formlos möglich
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Ansprechpartner
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
Tel:
+49 911 179-0
|
Fax:
+49 911 179-2123
E-Mail:
zentrale[at]arbeitsagentur.de
Web:
www.arbeitsagentur.de
Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitnehmer-Hotline
Tel:
+49 800 4555500
Öffnungszeiten:
Montag 08:00 – 18:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 18:00 Uhr
Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder
Web:
www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner