Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beim Statistischen Bundesamt einschränken lassen
Im Rahmen Ihrer datenschutzrechtlichen Selbstbestimmung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen erwirken, dass Ihre personenbezogenen Daten vom Statistischen Bundesamt (StBA) nur noch gespeichert, aber nicht mehr weiter verarbeitet werden dürfen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union können Sie von jeder Stelle, die personenbezogene Daten über Sie speichert und verarbeitet, verlangen, dass Ihre Daten nur noch gespeichert, aber nicht mehr weiterverarbeitet werden dürfen.
Personenbezogene Daten sind zum Beispiel:
Mit Ihrem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung können Sie vorerst verhindern, dass Ihre personenbezogenen Daten weiterhin elektronisch verarbeitet werden. Sobald die Rechte der datenverarbeitenden Stelle erloschen sind, werden Ihre Daten endgültig gelöscht. Sie können sich nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung berufen.
Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung können Sie gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen geltend machen. Öffentliche Stellen sind zum Beispiel Behörden wie das Statistische Bundesamt (StBA), nicht-öffentliche Stellen sind etwa Wirtschaftsunternehmen, Verbände oder Vereine.
Die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten müssen Sie direkt beim StBA anfordern.
Kurztext
Die eingeschränkte Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie online oder schriftlich per Post anfordern.
Einschränkung vom StBA online anfordern:
Das StBA sendet Ihnen die entsprechende Antwort postalisch an Ihre Meldeadresse oder per E-Mail zu.
Voraussetzungen
Sie können die eingeschränkte Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn:
Sie können die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht einschränken lassen, wenn sie verarbeitet werden:
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen keine Fristen beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten muss bei Vorliegen aller Voraussetzungen unverzüglich gestoppt werden, das bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Stelle, die die Daten verarbeitet. Grundsätzlich gilt, dass Sie spätestens 1 Monat, nachdem Sie die Einschränkung verlangt haben, über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden müssen. Sollte das nicht möglich sein, müssen Ihnen die Gründe für die Verzögerung und die verlängerte Frist mitgeteilt werden.
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Artikel 18 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Rechtsbehelf
Es sind keine allgemein geltenden Rechtsbehelfe vorgesehen.
- Formulare: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Antrag gemäß DS-GVO auf der Internetseite des StBA
Ansprechpartner
Datenschutzbeauftragte im Statistischen Bundesamt
Tel:
+49 611 75-4449
E-Mail:
datenschutzbeauftragter[at]destatis.de
Postanschrift:
65180 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Statistisches Bundesamt (StBA)
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel:
+49 611 75-2405
|
Fax:
+49 611 75-4000
E-Mail:
info[at]destatis.de
Web:
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Sprechzeiten
Montag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
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Mittwoch 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
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