Wahl und Wechsel von Verwahrstellen genehmigen lassen
Als Kapitalverwaltungsgesellschaft müssen Sie grundsätzlich jede Wahl und jeden Wechsel zu einer neuen Verwahrstelle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Verwahrstellen dienen zur Verwahrung von Vermögensgegenständen von Investmentvermögen. Als Kapitalverwaltungsgesellschaft können Sie frei wählen, welche Verwahrstellen Sie für Ihre Dienstleistungen nutzen, sofern die Verwahrstelle die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Allerdings müssen Sie grundsätzlich jede Wahl und jeden Wechsel einer neuen Verwahrstelle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.
Außerdem kann die BaFin Ihnen einen Wechsel der Verwahrstelle auferlegen, wenn die Verwahrstelle ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr Anfangskapital die vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet.
Kurztext
Wenn Sie die Wahl oder den Wechsel zu einer neuen Verwahrstelle beantragen wollen, nutzen Sie hierfür online die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin:
Voraussetzungen
Sie wollen ein neues Investmentvermögen auflegen beziehungsweise für ein bestehendes Investmentvermögen die Verwahrstelle wechseln.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Genehmigung haben, bevor Sie die Verwahrstelle beauftragen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main
Tel:
+49 228 4108-0
|
Fax:
+49 228 4108-1550
E-Mail:
fitandproper[at]bafin.de
Web:
www.bafin.de
Postanschrift:
Postfach
500154
60306
Frankfurt am Main