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Protokollinformationen sind noch vorläufig! - Erweiterung des Versorgungsgebietes des Eigenbetriebs Wasserwerk Felde des Amtes Achterwehr - hier: Ortsteil Strohbrück, Gemeinde Quarnbek
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Zum Sachverhalt wird auf die Beschlussvorlage 2024/000/0277 verwiesen.
Der Vorsitzende des Wasserversorgungsausschusses, Herr Kracht, informiert zusätzlich aus den Beratungen des Ausschusses.
Es ergeht folgender
Beschluss:
Der Amtsausschuss beschließt, dass das Amt als Träger des Eigenbetriebs Wasserwerk Felde grundsätzlich bereit ist, auch für die Ortsteile Strohbrück und Landwehr der Gemeinde Quarnbek die öffentliche Versorgung mit Trink- und Brauchwasser zu unten nachstehenden Voraussetzungen zu übernehmen:
1. Die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung wird auch für die Ortsteile Strohbrück und Landwehr formell nach den kommunalrechtlichen Vorschriften (AO, GO, GkZ) auf das Amt Achterwehr übertragen; dies gilt nicht für die Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung, diese verbleibt bei der Gemeinde.
2. Die Gemeinde Quarnbek verpflichtet sich, alle mit der weiteren rechtlichen und technischen Prüfung der Versorgungsmöglichkeiten sowie mit dem Aufgabenübertragungsverfahren verbundenen Kosten zu übernehmen bzw. dem Amt zu erstatten, soweit diese nicht als Teil der Herstellungskosten zur Schaffung der Versorgungseinrichtungen aktiviert bzw. in eine Gebührenkalkulation für die Wasserversorgung in den genannten Ortsteilen aufgenommen werden können.
3. Alle Kosten für die Schaffung der erforderlichen Versorgungseinrichtungen (Wasserförderung, -aufbereitung und Verteilungsinfrastruktur inkl. Hausanschlüsse) sind von der Gemeinde Quarnbek bzw. den Anschlussnehmern in voller Höhe zu tragen, sofern diese nicht durch Zuschüsse und Zuwendungen sonstiger Dritter gedeckt werden.
4. Zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung, des Betriebs, der Unterhaltung und Erneuerung der Versorgungseinrichtungen werden vom Amt von den Anschlussnehmern in diesem Versorgungsbereich Abgaben aufgrund gesonderter Kalkulationen erhoben; diese werden nicht Bestandteil der Gebührenkalkulationen des bestehenden Versorgungsbereichs.
5. Als Grundlage für die Erhebung von Abgaben nach den Punkten 2 und 3 erlässt das Amt in (dann) eigener Zuständigkeit die erforderlichen Satzungsregelungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes SH bzw. passt sein bestehendes Satzungsrecht entsprechend an.
Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür.
An dieser Abstimmung haben nur die Vertreter der betroffenen Gemeinden Achterwehr, Felde, Krummwisch und Quarnbek teilgenommen.