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Vorlage - 2020/000/0109-01
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Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss nimmt die Empfehlungen des Finanz- und Bauausschusses zum Raumbedarfsplan zur Kenntnis und dankt den Mitgliedern der Arbeitsgruppe für ihr Engagement. Der Finanz- und Bauausschuss hat im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten einen wesentlichen Beitrag zur Ermittlung des künftigen Raumbedarfs der Verwaltung geleistet.
Der Amtsausschuss beschließt, dass nunmehr der Hauptausschuss gemäß § 15 d Satz 2 AO i.V.m. § 45 b Abs.1 Nr.1 und Abs.2 GO SH sowie § 8 Abs.1 a) der Hauptsatzung des Amtes unter Berücksichtigung des Arbeitsergebnisses des Finanz- und Bauausschusses Beschlüsse über die künftigen Ziele und Grundsätze der Verwaltung und die Grundsätze des Personalwesens vorbereitet. Die daraus ggf. resultierenden Erfordernisse eines Raumbedarfs der Verwaltung sind zu ermitteln.
Die zusammengeführten Arbeitsergebnisse sind dem Amtsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
Sachverhalt:
Der Amtsdirektor leitet die Verwaltung nach den gesetzlichen Bestimmungen in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen des Amtsausschusses und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel (§ 15b Abs.7 AO i.v.m. § 55 Abs.1 GO). Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Verwaltung sind derzeit vom Amtsausschuss nicht explizit beschlossen. Die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und der Geschäftsgang der Verwaltung sowie die laufenden Geschäfte der Verwaltung sind nur durch die äußeren Rahmenbedingungen bestimmt. Die baulichen Gegebenheiten des Verwaltungsgebäudes sind dabei – neben den personellen und sonstigen Haushaltsmitteln- wesentlicher Bestandteil dieses Rahmens.
Die Entscheidung über Art und Umfang der künftigen baulichen Gestaltung des Verwaltungsgebäudes beinhaltet damit zugleich eine Entscheidung über die Arbeitsabläufe und eine mögliche Weiterentwicklung der Verwaltung. Sie ist damit Teil der Ziele und Grundsätze, an denen die Verwaltung und die Verwaltungsleitung sich auszurichten hat.
Der Amtsausschuss hat daher (aus seiner Verpflichtung gemäß § 7 Amtsordnung und aufgrund seiner Richtlinienkompetenz gegenüber der Verwaltungsleitung) über die bisherigen Feststellungen des Finanz- und Bauausschusses hinaus weitere Aspekte einer -auch baulichen- Fortentwicklung der Verwaltung bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es gilt -vor Beginn einer neuen Vorentwurfsplanung- eine zukunftsorientierte, belastbare Grundlage für die Verwaltungsarbeit zu schaffen, die nicht ausschließlich finanzielle Aspekte des Bauvorhabens in den Blick nimmt.
Wird für die Zukunft eine Amtsverwaltung gewünscht, die strategisch weiterentwickelt in die Zukunft geführt wird, um eine effiziente, bürgernahe und dienstleistungsorientierte Verwaltungsarbeit auf Dauer zu gewährleisten, hat sich die bauliche Planung eines Verwaltungsgebäudes auch an diesen Zielen des Amtsausschusses zu orientieren. Die bloße Fortschreibung der aktuellen Raumbelegung lässt eine Entwicklung nicht zu.
Finanzielle Auswirkungen:
Mit der Vorbefassung des Hauptausschusses sind keine Kosten verbunden.
Anlage/n: