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Vorlage - 2021/050/0311
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Beschlussvorschlag:
Der GV wird empfohlen zu beschließen/ Die GV beschließt
a) das Vorkaufsrecht für diesen Verkaufsfall nicht auszuüben
b) von den Rückauflassungsvormerkungen für diesen Verkaufsfall keinen Gebrauch zu
machen
STV:
Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag vom 28.03.1995 (Auszug s. Anlage) hat die Gemeinde Felde Grundstücksflächen im Postweg an die Kreissiedlungsgesellschaft (KSG) verkauft. Zweck war und ist die Bebauung mit betreuten Altenwohnungen. Der Zweck ist auf Dauer angelegt.
Zur Sicherung des Zwecks wurden im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde Felde folgende Eintragungen vorgenommen:
- Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle (§ 4 des Vertrages)
- Rückauflassungsvormerkung für den Fall, dass eine zweckentsprechende Bebauung nicht
erfolgt (Seite 6 Nr. 3)
- Rückauflassungsvormerkung für den Fall, dass der Betriebsverpflichtung nicht
nachgekommen wird oder das Wohnungsbesetzungsrecht der Gemeinde wiederholt
mißachtet wird (Seite 6 Nr. 4)
- Rückauflassungsvormerkung für den Verkaufsfall oder Ausscheiden der KSG aus dem
Kreis der Gesellschafter (Seite 7 Nr. 5)
Zwischenzeitlich hat die KSG bereits das Eigentum an die arsago wohnen VII GmbH (arsago) veräußert.
Aktuell hat die arsago das Grundstück mit den Altenwohnungen mit KV vom 22.03.2021
(Auszug s. Anlage) an die OH Grundstücksgesellschaft zum Kaufpreis von 780.000,00 € verkauft. Der Notar bittet nunmehr um Mitteilung, ob vom Vorkaufsrecht sowie von der Ausübung der Rückauflassungsvormerkungen seitens der Gemeinde Gebrauch gemacht wird.
Für die Ausübung hat die Gemeinde 2 Monate seit Kenntnis des Kaufvertrages Zeit
(schriftlicher Eingang bei den Beteiligten des KV sowie beim Notar) . Die Frist endet am 25.05.2021.
Aus dem aktuellen KV ist zu entnehmen, dass der Käufer alle Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde übernimmt (Seiten 18 und 19 des KV).
Finanzielle Auswirkungen:
Entfällt
Anlage/n:
Auszug KV Gemeinde/ Kreissiedlungsgesellschaft 1995
Auszug KV arsago wohnen/OH Grundstücksgesellschaft mbH 2021