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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2021/028/0187  

Betreff: Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen in der Gemeinde Bredenbek
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Bredenbek Vorberatung
12.08.2021 
Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Bredenbek (offen)   
03.11.2021 
Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Bredenbek (offen)   
Gemeindevertretung Bredenbek Entscheidung
19.08.2021 
Sitzung der Gemeindevertretung Bredenbek vertagt   
18.11.2021 
Sitzung der Gemeindevertretung Bredenbek ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

Der Gemeindevertretung wird empfohlen bzw. die Gemeindevertretung beschließt, dass mit Wirkung ab dem 01.01.2022 für Maßnahmen zur Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen in der Gemeinde Bredenbek, die über den Umfang einer Unterhaltungsmaßnahme hinausgehen und für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch nicht erhoben werden können, Beiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz SH nicht mehr erhoben werden.

Die Finanzierung dieser Maßnahmen erfolgt zukünftig…

 

Alternative A:

…über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 8a Kommunalabgabengesetz SH.

 

Alternative B:

… über entsprechende Darlehensaufnahmen; die laufenden Darlehenskosten (Tilgung und Zinsen) sind über den laufenden Gemeindehaushalt zu finanzieren; der Haushalt ist in diesem Bereich entsprechend ausgeglichen zu gestalten.

 

Die Verwaltung wird gebeten, zur nächsten Sitzung einen Entwurf für die erforderlichen Satzungsanpassungen vorzulegen.

 


Sachverhalt:

Die Gemeinde Bredenbek erhebt seit dem 01.01.2013 Straßenbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz SH (KAG) auf Grundlage der gemeindlichen Straßenbaubeitragssatzung vom 12.12.2013.

Diese Satzung wurde seinerzeit in Zusammenhang mit der Straßenerneuerung Kronsfelde u.a. erlassen, da es aus § 76 Gemeindeordnung SH (GO) in der damaligen Fassung eine sogenannte Erhebungspflicht der Gemeinde gab, welche sich aus den kommunalrechtlichen Einnahmegrundsätzen ergab und auf die Nachrangigkeit der allgemeinen Steuereinnahmen abzielte. Die Maßnahme in Kronsfelde ist bislang auch der einzige Anwendungsfall der gemeindlichen Satzung geblieben.

 

Nach der Landtagswahl 2018 hat die aktuelle Regierungskoalition im Rahmen einer Änderung des § 76 GO einen Satz 2 in Absatz 2 eingefügt, wonach eine Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Sinne der §§ 8 und 8a des KAG nicht besteht; die vorherige Erhebungspflicht ist damit entfallen, es besteht aber weiterhin ein Erhebungsrecht.

Ungeachtet dessen gelten weiterhin die allgemeinen kommunalrechtlichen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft, von denen in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Regelungen von Bedeutung sind:

-          § 75 GO – Allgemeine Haushaltswirtschaft

  • Absatz 1: „Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist…“
  • Absatz 2: „Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen.“
  • Absatz 3: „Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.“

-          § 76 GO – Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

  • Absatz 2: „Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel

1. aus Entgelten für ihre Leistungen,

2. im Übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Sinne der §§ 8 und 8a des Kommunalabgabengesetzes besteht nicht.“

  • Absatz 3 „Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.“

 

Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Rechtslage obliegt es der Gemeindevertretung zu entscheiden, wie die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen in der Gemeinde Bredenbek, die über den Umfang einer Unterhaltungsmaßnahme hinausgehen und für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch nicht erhoben werden können, zukünftig finanziert werden sollen und können. Eine entsprechende Grundsätzentscheidung erscheint geboten, da aufgrund des Alters und des Zustandes diverser Straßen im Gemeindegebiet in den nächsten 5 bis 10 Jahren ein erheblicher Erneuerungsbedarf zu erwarten ist, welcher mit einem entsprechend hohen Finanzierungsbedarf verbunden sein und entsprechend langfristig auch die finanziellen Handlungsmöglichkeiten der Gemeinde beeinflussen wird (eine grobe Schätzung der anstehenden Maßnahmen im Zeitraum 2022 bis 2042 geht von Kosten zwischen 8,9 und 17,9 Mio. Euro).

 

Grundsätzlich ergeben sich derzeit folgende drei Varianten:

1. Die aktuelle Rechtslage in der Gemeinde Bredenbek wird beibehalten, d.h. es werden weiterhin sog. „einmalige Beiträge“ nach § 8 KAG erhoben. Die aktuelle Satzung würde dann im Wesentlichen beibehalten, die bisherige Verrentungsregelung jedoch entsprechend der aktuellen KAG-Regelungen auf 20 Jahre erweitert, ggf. könnte der Anliegeranteil angepasst werden.

Der jeweilige Anliegeranteil an den beitragsfähigen Gesamtkosten wird in diesem Fall weiterhin von den Anliegern der jeweiligen Einrichtung (Straße) getragen.

Dies hat zur Folge, dass sich die Kosten auf eine kleinere Anzahl von Grundstücken verteilen und damit die Belastung des einzelnen Grundstücks im Durchschnitt höher ausfällt. Dabei entfällt auf größere und/oder stärker bebaute Grundstücke ein größerer Anteil als auf kleinere und/oder weniger bebaute Grundstücke. Gleichzeitig ergibt sich jedoch eine Zahlungsverpflichtung nur, wenn auch unmittelbar in der betroffenen Straße entsprechende beitragspflichtige Maßnahmen durchgeführt werden. Als „Zahlungserleichtung“ sieht schon jetzt die gemeindliche Satzung einer Verrentungsmöglichkeit auf 10 Jahre vor; diese wäre entsprechend der aktuellen KAG-Regelungen auf 20 Jahre zu erweitern. Aus der Verrentung ergibt sich dann für die Zahlungspflichtigen eine zusätzliche Zinsbelastung.Zur (zukünftigen) Entlastung der Anlieger wäre auch denkbar, den in der Satzung festgelegten Anliegeranteil (Anliegerstraße 70%) auf bis zu 53% zu reduzieren.

 

2. Die aktuelle Rechtslage in der Gemeinde Bredenbek wird dahingehend angepasst, dass zukünftig grundsätzlich sog. „wiederkehrende Beiträge“ nach § 8a KAG erhoben werden. Die aktuelle Satzung wäre entsprechend anzupassen bzw. weiterzuentwickeln.

Das Gemeindegebiet wird in dieser Variante in Abrechnungsgebiete aufgeteilt, in denen die Straßen jeweils in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zueinander stehen müssen. Für Maßnahmen innerhalb dieser Abrechnungsgebiete werden die jeweiligen Anliegeranteile an den jährlichen, tatsächlichen Kosten auf die Grundstücke innerhalb des Abrechnungsgebietes aufgeteilt. Die Belastungen für die einzelnen Grundstücke fallen damit aufgrund des größeren Verteilerkreises geringer aus. Auch hier ist dann die Verteilung der Belastung auf die Grundstücke innerhalb des Abrechnungsgebietes im Wesentlichen von deren Größe und Bebauung abhängig. Es ergeben sich hier jedoch grundsätzlich häufigerere Zahlungsverpfichtungen, da von einem Abrechnungsgebiet regelmäßig mehrere Straßen abgedeckt sind und sich die Zahlungsverpflichtung auf Maßnahmen an allen Straßen innerhalb des Abrechnungsgebietes bezieht.

Soweit einzelne Straßen keinem Abrechnungsgebiet zuzuordnen sind, werden dort im Regelfall weiterhin einmalige Beiträge (siehe Variante 1) erhoben.

Eine Satzung hat bei dieser Variante eine Verschonungsregelung zu treffen, um Doppelbelastungen für die Grundstücke zu vermeiden, für die bereits Erschließungsbeiträge oder einmalige Beiträge entrichtet wurden. Diese Grundstücke werden dann für einen gewissen Zeitraum, z.B. 20 Jahre, bei der Beitragsermittlung und Erhebung nicht berücksichtigt.

 

3. Die aktuelle Rechtslage in der Gemeinde Bredenbek wird dahingehend geändert, dass mit Wirkung ab dem 01.01.2022 keine Beiträge nach den §§ 8 oder 8a KAG mehr erhoben werden und zukünftige Maßnahmen durch Kreditaufnahmen über den laufenden Gemeindehaushalt finanziert werden. Soweit dann jährlich erforderlich, sind die laufenden Einnahmen dahingehend anzupassen, dass die Darlehenskosten (Tilgung und Zins) über den Gemeindehaushalt gedeckt sind.

Neben dem ohnehin über den Gemeindehaushalt zu finanzierenden Gemeindeanteil werden in dieser Variante auch die Anliegeranteile über den Gemeindehaushalt finanziert; soweit die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, über Darlehen. Aus den Darlehen ergeben sich dann jährliche Kosten für Tilgung und Zinsen, welche aus den laufenden Einnahmen des Haushalts zu tragen sind. Sofern die üblichen Einnahmen hierfür nicht ausreichen, muss der Haushaltsausgleich ggf. durch entsprechende Erhöhung der Steuereinnahmen (im Regelfall der Grundsteuern) erreicht werden.

Die finanzielle Belastung verteilt sich damit auf (fast) das gesamte Gemeindegebiet, da grundsätzlich alle Grundstücke grundsteuerpflichtig sind; lediglich Grundstücke mit bestimmter öffentlicher Nutzung sind hiervon befreit, z.B. Schulen, Feuerwehr, Kindertagesstätte, verkehrliche Infrastruktur usw.). Sie erhöht sich jedoch insgesamt um die Zinsen für die erforderliche, langfristige Vorfinanzierung der Kosten durch die Darlehensaufnahmen.

Die Verteilung der finanziellen Belastung der Grundstücke untereinander richtet sich dabei nach dem maßgeblichen Einheitswert für die Grundsteuererhebung. Jedoch sieht das Grundsteuerrecht derzeit keine Verschonungsregelungen bei bereits entrichteten Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen vor, so dass auch Grundstücke, für die bereits entsprechende Beiträge entrichtet wurden, von Beginn an vollumfänglich an der Finanzierung beteiligt werden.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ergeben sich für die Gemeinde grundsätzlich nicht, da alle Varianten bei vergleichbaren Anliegeranteilen darauf abzielen, dass dieser Anliegeranteil  - ggf. über Steuermehreinnahmen von Dritten gedeckt wird.

Aus den unterschiedlichen Varianten ergibt sich jedoch ein unterschiedlicher Verwaltungsaufwand beim Amt (Personalkosten) sowie teilweise auch ein unterschiedlich hohes Verhältnis zwischen Anlieger- und Gemeindeanteil.

Die Variante 3 hrt ferner zu einer erheblichen und langfristigen, zusätzlichen Belastung des gemeindlichen Kreditrahmens, so dass zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Konditionen, zu denen die Gemeinde zukünftig Kredite aufnehmen kann, verschlechtern.

 


Anlage/n:

Keine