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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2022/000/0182  

Betreff: Notwendigkeit zur Unterbringung von geflüchteten Menschen im Amt Achterwehr / Aufnahmequote 2022
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanz- und Bauausschuss des Amtes Achterwehr
10.02.2022 
Sitzung des Finanz- und Bauausschusses des Amtes Achterwehr zur Kenntnis genommen   
Amtsausschuss Achterwehr
22.02.2022 
Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Achterwehr zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt:

Die Grundlagen der Planung der Amtsverwaltung zur Unterbringung von geflüchteten Menschen im Amtsbereich haben sich durch die unvorhersehbar geänderte Praxis des Kreises bei der Verteilung gravierend verändert. Bisher bekannt war, dass es eine Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Personen aus dem Vorjahr gab, die aus einer reduzierten Zuweisung an das Amt Achterwehr während der Bauzeit der Unterkunft in Jägerslust her rührt. Diese sog. verbleibende Restaufnahme hatte für das Amt zum Ende des Jahres 2021 einen Umfang von 17 Personen.

Nunmehr hat der Kreis Rendsburg-Eckernförde in Abänderung der bisherigen Zuweisungspraxis die Stadt Rendsburg von der Verteilung der zu erwartenden Personen ausgenommen und die Aufnahmeverpflichtung aller anderen kreisangehörigen Kommunen anteilig erhöht. Daraus resultiert, dass das Amt Achterwehr im in diesem Jahr 43 Personen aufnehmen soll bzw. muss.

Da die vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten der Amtsverwaltung erschöpft sind, wird derzeit intensiv an Lösungsvorschlägen für die Unterbringung von bis zu 60 Personen gearbeitet. Die Lösung muss innerhalb von 11 Monaten auch realisiert werden können. Falls dies nicht oder nicht rechtzeitig umzusetzen ist, muss auch eine notfallmäßige Unterbringung in zweckentfremdeten öffentlichen Gebäuden (z.B. Turnhallen) in Betracht gezogen werden.

 

Mit Schreiben vom 25.01.2022 hat der Kreis Rendsburg-Eckernförde der Amtsverwaltung hierzu mitgeteilt:

„…Betreff: Jahresabrechnung der Zuweisungen 2021 sowie neue Verteilerquote

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

anbei übersende ich Ihnen zur Kenntnis die Jahresabrechnung der Zuweisungen für das vergangene Kalenderjahr, sowie die voraussichtliche Aufnahmequote 2022.

 

Auf die Darstellung des Erfüllungskorridors wurde in diesem Jahr, wie in unserer gemeinsamen Besprechung vom 24.11.2021 abgestimmt, verzichtet. Stattdessen erhalten Sie Ihre voraussichtliche Aufnahmequote (Anlage 2, letzte Spalte) basierend auf einer derzeit erwarteten Gesamtaufnahme von Schutzsuchenden in Höhe von 550 Personen im Jahr 2022. Eine Anpassung dieser Quote bei einer wesentlichen Veränderung der Zugangszahlen im laufenden Kalenderjahr wird vorbehalten.

 

Aufgrund der noch bis voraussichtlich 2025 in Rendsburg vorhandenen Landesunterkunft, erfolgt für diesen Zeitraum darüber hinaus vorerst keine weitere Zuweisung von Schutzsuchenden mehr an die Stadt Rendsburg. Grundlage für diese Minderung sind die bekannten gesetzlichen Regelungen der Ausländer- und Aufnahmeverordnung. Demnach mindert sich nach § 8, Abs. 3 AuslAufnVO bei amtsfreien Gemeinden und Ämtern mit Landesunterkünften, die Anzahl der aufzunehmenden Personen jährlich um die durchschnittliche Anzahl der Unterbringungsplätze in den jeweiligen Unterkünften und Einrichtungen, höchstens jedoch um die Anzahl der nach Quote aufzunehmenden Personen. Da jedoch die Möglichkeit der Minderung von Zuweisungen lediglich die amtsfreie Gemeinde oder das Amt betrifft in deren Bereich die Unterkunft vorhanden ist, muss ich darauf hinweisen dass sich dadurch der Anteil der Zuweisungen an alle anderen Ämter und Gemeinden innerhalb des Kreisgebietes erht.

Eine Änderung der Ausländer- und Aufnahmeverordnung dahingehend, dass eine Minderungsmöglichkeit in diesen Fällen bereits in der Oberverteilung auf die Kreise geschaffen wird, ist auf Nachfrage durch die Kreisverwaltung an das Land absehbar nicht geplant.

 

Bei dieser Gelegenheit bedanke ich mich für Ihr bisheriges großartiges Engagement im Zusammenhang mit der Unterbringung von Schutzsuchenden und hoffe auch im neuen Jahr auf Ihre Kooperation und Hilfsbereitschaft.

 

r Rückfragen stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen…“

 

Hinweis: Nach dem Landesaufnahmegesetz SH haben Widerspruch und Klage gegen eine Zuweisung des Kreises an die Kommune keine aufschiebende Wirkung. D.h. jede Zuweisung muss vom Amt Achterwehr auch umgesetzt und die zugewiesenen Personen müssen kurzfristig untergebracht werden.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Noch unbekannt i


Anlage/n:

Verteilung 2022

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 220125 Quote 2022 (46 KB)