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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2024/000/0283  

Betreff: Beschlussfassung über die (Neu-)Aufteilung der Bilanzwerte auf Allgemeine Rücklage und Ausgleichsrücklage ab dem 01.01.2024 (§ 60 Absätze 3 und 4 GemHVO)
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanz- und Bauausschuss des Amtes Achterwehr Vorberatung
11.07.2024 
Sitzung des Finanz- und Bauausschusses des Amtes Achterwehr      
Amtsausschuss Achterwehr Entscheidung
16.07.2024    Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Achterwehr      

Beschlussvorschlag:

Dem Amtsausschuss wird empfohlen bzw. der Amtsausschuss beschließt, die bisherigen Bilanzwerte von Allgemeiner Rücklage und Ergebnisrücklage mit Wirkung ab dem 01.01.2024 wie folgt auf aufzuteilen:

 

Allgemeine Rücklage:              4.261.784,94 Euro 

Sonderrücklage:              0,00 Euro

Ausgleichsrücklage:              ,00 Euro

 

Gesamt-Bilanzwert:  4.261.784,94 Euro  


Sachverhalt:

Im Rahmen der Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung Schleswig-Holstein (GemHVO) zum 01.01.2024 wurden die Regelungen zu den gemeindlichen Rücklagen neu gefasst. Bisher sah der § 25 Absatz 1 GemHVO eine Aufteilung in Allgemeine Rücklage, Sonderrücklage und Ergebnisrücklage vor. Nunmehr ist nach dem Jahresabschluss 2023 eine Aufteilung in Allgemeine Rücklage, Sonderrücklage und Ausgleichsrücklage vorzunehmen; lediglich die Regelungen für die Sonderrücklage sind dabei gleichgeblieben. Die Regelungen der GemHVO gelten nach § 18 Amtsordnung für das Haushaltsrecht des Amtes entsprechend.

 

Während aber die bisherige Ergebnisrücklage „lediglich“ im Nachhinein dem Ausgleich von Fehlbeträgen diente, kann nunmehr über die Ausgleichsrücklage bei gewissen Voraussetzungen auch schon im Rahmen der Haushaltsplanung ein (fiktiver) Haushaltsausgleich dargestellt werden. Bedeutung hat dies insbesondere bei der Genehmigungspflicht geplanter Kreditaufnahmen. Diese entfällt, wenn - sofern die Abschlüsse der beiden vorangegangenen Jahre tatsächlich ausgeglichen waren – die Ergebnisrechnungen im Planjahr sowie den drei folgenden Jahren (ggf. fiktiv) ausgeglichen sind.

 

Wesentliche Änderungen in diesem Zusammenhang sind aber Aufteilung und Anforderungen an die Allgemeine Rücklage und die neue Ausgleichsrücklage.

Nach § 60 Absatz 3 Satz 5 soll die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 20 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses 2022 aufweisen. Übersteigende Beträge sollen so angesetzt werden, dass die Ausgleichsrücklage mindestens 15 Prozent der allgemeinen Rücklage ausweist.

 

Ausgehend von der Werten des Jahresabschluss 2022 (Bilanzwert 31.12.2022) sind in der anliegenden Übersicht die sich daraus ergebenden minimalen und maximalen Wertansätze für die Allgemeine Rücklage dargestellt. Innerhalb dieses Bereichs könnte das Amt relativ frei über die einmalige Neuaufteilung der bisherigen Bilanzsumme entscheiden. Festzustellen ist jedoch, dass das Amt zu diesem Zeitpunkt mit dem Gesamtwert der maßgeblichen Bilanzpositionen für die Allgemeine Rücklage lediglich einen Anteil von 14 Prozent an der Bilanzsumme erreichen kann. Somit ergibt sich für die Neuverteilung kein weiterer Entscheidungsspielraum.

 

Für die folgenden Jahre ist zu beachten, dass bis einschließlich 2025 bei ausreichender Ausgleichsrücklage eine Inanspruchnahme für den fiktiven Haushaltsausgleich möglich wäre, wenn die Allgemeine Rücklage einem Anteil an der Bilanzsumme von 15 Prozent entspricht.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Grundsätzliche keine, da durch den Beschluss lediglich die bilanzielle Darstellung von Vermögenspositionen verschiebt.


Anlage/n:

Berechnungstool zur Ausgleichsrücklage Amt

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Berechnungstool Ausgleichsrücklage Amt (504 KB)