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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2024/126/0179  

Betreff: Beschlussfassung über die (Neu-)Aufteilung der Bilanzwerte auf Allgemeine Rücklage und Ausgleichsrücklage ab dem 01.01.2024 (§ 60 Absatz 3 GemHVO)
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Ottendorf Vorberatung
09.07.2024 
Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Ottendorf      
Gemeindevertretung Ottendorf Entscheidung
11.07.2024    Sitzung der Gemeindevertretung Ottendorf      

Beschlussvorschlag:

Der Gemeindevertretung wird empfohlen bzw. die Gemeindevertretung beschließt, die bisherigen Bilanzwerte von Allgemeiner Rücklage und Ergebnisrücklage mit Wirkung ab dem 01.01.2024 wie folgt auf aufzuteilen:

 

Allgemeine Rücklage:              1.780.903,40 Euro   ggf. alternativer Wert

Sonderrücklage:              150,00 Euro              150,00 Euro

Ausgleichsrücklage:              3.363.704,68 Euro    ggf. alternativer Wert

 

Gesamt-Bilanzwert:  5.144.758,08 Euro   5.144.758,08 Euro


Sachverhalt:

Im Rahmen der Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung Schleswig-Holstein (GemHVO) zum 01.01.2024 wurden die Regelungen zu den gemeindlichen Rücklagen neu gefasst. Bisher sah der § 25 Absatz 1 GemHVO eine Aufteilung in Allgemeine Rücklage, Sonderrücklage und Ergebnisrücklage vor. Nunmehr ist nach dem Jahresabschluss 2023 eine Aufteilung in Allgemeine Rücklage, Sonderrücklage und Ausgleichsrücklage vorzunehmen; lediglich die Regelungen für die Sonderrücklage sind dabei gleichgeblieben.

 

Während aber die bisherige Ergebnisrücklage „lediglich“ im Nachhinein dem Ausgleich von Fehlbeträgen diente, kann nunmehr über die Ausgleichsrücklage bei gewissen Voraussetzungen auch schon im Rahmen der Haushaltsplanung ein (fiktiver) Haushaltsausgleich dargestellt werden. Bedeutung hat dies insbesondere bei der Genehmigungspflicht geplanter Kreditaufnahmen. Diese entfällt, - sofern die Abschlüsse der beiden vorangegangenen Jahre tatsächlich ausgeglichen waren – wenn die Ergebnisrechnungen im Planjahr sowie den drei folgenden Jahren (ggf. fiktiv) ausgeglichen sind.

 

Wesentliche Änderungen in diesem Zusammenhang sind aber Aufteilung und Anforderungen an die Allgemeine Rücklage und die neue Ausgleichsrücklage.

Nach § 60 Absatz 3 Satz 5 soll die allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 20 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses 2022 aufweisen. Übersteigende Beträge sollen so angesetzt werden, dass die Ausgleichsrücklage mindestens 15 Prozent der allgemeinen Rücklage ausweist.

 

Ausgehend von den Werten des Jahresabschluss 2022 (Bilanzwert 31.12.2022) sind in der anliegenden Übersicht die sich daraus ergebenden minimalen und maximalen Wertansätze für die Allgemeine Rücklage dargestellt. Innerhalb dieses Bereichs kann die Gemeinde relativ frei über die einmalige Neuaufteilung der bisherigen Bilanzsumme entscheiden.

 

Dabei sind jedoch u.a. folgende Aspekten zu berücksichtigen:

Eine Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage für den fiktiven Haushaltsausgleich ist nach § 25 Absatz 3 GemHVO nur zulässig, wenn die Allgemeine Rücklage einen Bestand in Höhe von mindestens 20 Prozent der Bilanzsumme des Jahresabschlusses aufweist. D.h. der Wert der Allgemeinen Rücklage sollte „gesichert“ oberhalb von 20 Prozent der Bilanzsumme liegen, um etwaige Schwankungen oder Entwicklungen auszugleichen.

Beispiele:

A.) Ungeplante Mehreinnahmen durch Gewerbesteuern 

1.  Durch die Einnahmen nehmen die liquiden Mittel zu, das Vermögen und damit die Bilanzsumme steigen.

2. Damit sinkt (zunächst) der prozentuale Anteil der Allgemeinen Rücklage an der Bilanzsumme.

3. Die Mehreinnahmen führen jedoch zu einer Verbesserung der Ergebnisrechnung; ein etwaiger Jahresüberschuss ist u.a. auch der Allgemeinen Rücklage zuzuführen und verbessert dann auch wieder deren Anteil an der Bilanzsumme.

 

B.) Erwerb von Grundstücken über Darlehen

 1. Durch den Erwerb steigt das Anlagevermögen und damit die Bilanzsumme.

2. Damit sinkt der prozentuale Anteil der Allgemeinen Rücklage an der Bilanzsumme.

3. Durch die Finanzierung des Grunderwerbs über Darlehen steigt in der Bilanz lediglich der Anteil der Fremdmittel; das Eigenkapital und damit die Allgemeine Rücklage bleibt grundsätzlich unberührt.

 

Für eine größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Inanspruchnahme des fiktiven Haushaltsausgleichs sollte zumindest mittelfristig die Ausgleichsrücklage oberhalb des Mindestwertes von 15 Prozent der Allgemeinen Rücklage liegen, um so bereits in der Planungsphase möglichst mit „ausgeglichenen“ Haushalten auch für die Folgejahre arbeiten zu können.

 

Als Orientierungshilfe können evtl. die Entwicklungen von Bilanzsumme und Eigenkapital der Gemeinde in den vergangenen Jahren dienen. Insgesamt sind die Bilanzsummen zum 31.12. in den vergangenen 10 Jahren um rund 49 % gestiegen. Im gleichen Zeitraum ist das Eigenkapital um rund 57 % angestiegen. Tendenziell kann damit festgestellt werden, dass das Eigenkapital, welches im Wesentlichen aus Allgemeiner Rücklage und Ausgleichsrücklage/Ergebnisrücklage besteht, stärker als die Bilanzsumme angestiegen ist. Entsprechend ist grundsätzlich eher nicht zu erwarten, dass die Bilanzsumme – zumindest mittelfristig – so stark steigt, dass der Anteil der Allgemeinen Rücklage nachhaltig abnimmt.

 

Seitens der Verwaltung wird daher für die Neuverteilung der Bilanzwerte ein zusätzlicher „Ausgleichspuffer“ von 5 Prozent empfohlen, so dass die Verteilung des Gesamtwertes von 5.144.758,08 Euro laut Bilanz zum 31.12.2022 wie folgt erfolgen sollte:

 Allgemeine Rücklage  1.780.903,40 Euro

 Ausgleichsrücklage  3.363.704,68 Euro


Finanzielle Auswirkungen:

Grundsätzliche keine, da durch den Beschluss lediglich die bilanzielle Darstellung von Vermögenspositionen verschiebt.


Anlage/n:

Berechnungstool zur Ausgleichsrücklage Achterwehr

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Berechnungstool Ausgleichsrücklage Ottendorf (504 KB)