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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2020/000/0092  

Betreff: Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG)
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Hauptausschuss des Amtes Achterwehr Vorberatung
16.03.2020 
Sitzung des Hauptausschusses des Amtes Achterwehr ENTFÄLLT      
19.05.2020 
Sitzung des Hauptausschusses des Amtes Achterwehr ungeändert beschlossen   
Amtsausschuss Achterwehr Entscheidung
17.03.2020 
Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Achterwehr ENTFÄLLT      
26.05.2020 
Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Achterwehr ungeändert beschlossen   

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Beschlussvorschlag:

Dem Amtsausschuss wird empfohlen / der Amtsausschuss beschließt, der ttp AG Steuerberatungsgesellschaft aus Neumünster, auf Basis des vorliegenden Angebotes vom 02.03.2020 den Auftrag zur Durchführung von Beratungsleistungen in Zusammenhang mit der Umsetzung des § 2b Umsatzsteuergesetz zu erteilen.

Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Rahmen des ersten Nachtragshaushaltes 2020 bereitzustellen.

 

 

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Sachverhalt:

Aufgrund der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz im Jahr 2016 wurden die Grundlagen der umsatzsteuerlichen Behandlungen von Leistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts an EU-Recht angepasst. Im Ergebnis führt dies dazu, dass das gesamte Aufgabenspektrum des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden zunächst dahingehend überprüft werden muss, inwieweit hier aufgrund der Neuregelung zukünftig Umsatzsteuerpflichten entstehen können. In einem weiteren Schritt bedarf es dann organisatorischer Maßnahmen, um einerseits die dann bestehenden umsatzsteuerpflichtigen Bereiche entsprechend steuerrechtlich zu behandeln sowie für zukünftiges Handeln des Amtes oder der Gemeinden eine steuerrechtliche Einstufung vorzunehmen.

Entsprechend einer gesetzlichen Übergangsregelung, von der sowohl das Amt als auch die Gemeinden gebrauch gemacht haben, greift das neue Umsatzsteuerrecht mit Wirkung ab dem 01.01.2021 in vollem Umfang. D.h. bis zu diesem Termin müssen alle Überprüfung abgeschlossen und etwaige Anpassungen, z.B. in den Haushalten oder im Satzungsrecht, durchgeführt sein.

Die erforderliche Datenaufnahme wurde in der Vergangenheit zwar begonnen, aufgrund der sehr angespannten Personallage in der Finanzabteilung sowie von ungeplanten Personalwechseln (Herr Simon, Herr Münster) jedoch noch nicht abgeschlossen. Die erforderliche Aus-/Bewertung steht aus selbigem Grund noch vollständig aus; bedarf aber in jedem Fall einer fachkundigen externen Hilfestellung (siehe hierzu auch Top 5 der Sitzung des Finanz- und Bauausschusses vom 28.03.2018).

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen wurde zwischenzeitlich, auch aufgrund der räumlichen Nähe, Kontakt mit Frau Köppen von der ttp Ag Steuerberatungsgesellschaft in Neumünster aufgenommen, die bereits für andere Kommunen in SH entsprechende Beratungen durchführt. Ausgehend davon, dass seitens der Verwaltung die erforderlichen Grundlagendaten bis spätestens Ende Juni 2020 zusammengestellt werden, würde diese die erforderliche steuerrechtliche Bewertung durchführen und Vorschläge für das weitere Vorgehen unterbreiten. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgen aufwandsbezogen nach einem einheitlichen Stundensatz, welcher sich im Bereich vergleichbarer Beratungsleistungen der vergangenen Jahre bewegt.

Wie dem anliegenden Angebot zu entnehmen ist, sind ebenfalls zwei Informationsveranstaltungen für die Verwaltung sowie die Bürgermeister als Verantwortungsträger vorgesehen; die Abrechnung hierfür erfolgt als Pauschalsatz.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der aufwandsbezogenen Abrechnung sind die konkreten Kosten zunächst nicht bezifferbar, wie in dem Angebot dargestellt, muss aber vor dem Hintergrund der Strukturen beim Amt Achterwehr von Gesamtkosten in Höhe von 20.000 bis 25.000 Euro ausgegangen werden.

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Anlage/n:

Angebot § 2b UStG_Amt Achterwehr_02.03.2020_ttp