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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2020/000/0093  

Betreff: Neubau der Amtsverwaltung - Kostenkorridor
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Achterwehr Entscheidung
17.03.2020 
Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Achterwehr ENTFÄLLT      
26.05.2020 
Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Achterwehr ungeändert beschlossen   

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Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss beschließt, dass der Empfehlung aus der Sitzung des Finanz- und Bauausschusses vom 28.01.2020, für den Neubau einen Kostenkorridor zwischen 8 und 9 Millionen € mit der Zielrichtung den Korridor möglichst nach unten hin auszunutzen zu beschließen, nicht gefolgt wird. Es wird insofern an dem sich aus dem Architektenvertrag vom 26.03.2019 ergebenden Gesamtkostenbudget von 5 Mio. Euro zzgl. Grunderwerb festgehalten, an dem sich die Planungen in allen Leistungsphasen auszurichten haben.

 

 

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Sachverhalt:

In der Sitzung des Finanz- und Bauausschusses vom 28.01.2020 wurde von Herrn Mengel als beauftragtem Planer der aktuelle Stand eines ersten Planungsentwurfes für den Neubau einer Amtsverwaltung in der Gemeinde Felde vorgestellt und die sich daraus ergebenden voraussichtlichen Baukosten mit rd. 7,9 Mio. Euro beziffert. Vor dem Hintergrund dieser groben Kostenschätzung wurde seitens des Ausschusses an den Amtsausschuss die Enpfehlung ausgesprochen, für den Neubau einen Kostenkorridor zwischen 8 und 9 Millionen € mit der Zielrichtung den Korridor möglichst nach unten hin auszunutzen zu beschließen.

Nachfolgende Gespräche und auch Gremiumsberatungen haben jedoch deutlich gemacht, dass es sich derzeit lediglich um einen Vorentwurf handelt, welcher erhebliche Einsparpotenziale beinhaltet und zunächst den konkreten Vorstellungen der Gremien des Amtes und der Gemeinde Felde als Standortgemeinde anzupassen ist. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass als Grundlage für die Planungen im Rahmen der Ausschreibung der Planungsleistungen durch die GMSH ein Kostenvolumen von 5 Mio. Euro zzgl. Grunderwerb festgelegt ist. In den ergänzenden Vertragsbestimmungen (EVB) Land, Generalplaner vom 01.01.2018, die Bestandteil der Beauftragung geworden sind, ist in Ziffer 1.9 u.a. geregelt „…Bei der Leistungserbringung ist der Auftragnehmer an die baulich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannten Finanzplanungsunterlage – Bau – (FU-Bau) gebunden. Wird erkennbar, dass die in der haushaltsmäßig anerkannten Finanzierungsunterlage – Bau – (FU-Bau) anerkannten Kosten, die vereinbarten Termine oder die nach dem Vertrag vereinbarte Baukostenobergrenze bei der Verfolgung der bisherigen Planungen oder nach  dem Ergebnis der Ausschreibung einer Leistung nicht eingehalten werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Qualität, Termine und Wirtschaftlichkeit des Objektes zu unterrichten.“

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

 

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Anlage/n:

Keine