Bürgerinformationssystem
Vorlage - 2020/050/0203
|
|
Beschlussvorschlag:
1a. Zum B-Plan Nr. 28 wird die 1. Änderung aufgestellt. Planungsziel ist es, durch Erweiterung des festgesetzten Baufensters eine größere Flexibilität hinsichtlich der Gebäudeplatzierung auf den zu bildenden Baugrundstücken zu gewähren.
1b. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes soll das Planungsbüro GR Zwo, Flensburg, beauftragt werden.
1c. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) wird nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB abgesehen.
1d. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
2a. Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 einschließlich Begründung wird in der vorliegenden Form gebilligt / wird mit folgenden Änderungen gebilligt …………………... .
2b. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden/TÖB ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu geben; dabei ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird (vgl. § 13 Abs. 3 BauGB).
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine / waren folgende Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter von der Beratung und der Abstimmung ausgeschlossen: ..................................................... .
Sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend.
Sachverhalt:
Im rechtskräftigen B-Plan Nr. 28 ist ein Baufenster festgesetzt, dessen seitlicher Abstand zur Grundstücksgrenze jeweils 5 m beträgt. Um auf den Baugrundstücken eine größere Flexibilität bei der Platzierung der Gebäude zu erreichen, soll dieser Abstand auf 3 m reduziert werden. Damit kann zugleich die Abstandsregelung des Bauordnungsrechts voll ausgeschöpft werden (Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 LBO = mind. 3m).
Durch die Planänderung sind die Grundzüge der Planung erkennbar nicht berührt; daher kann die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden.
Da eine frühzeitige Beteiligung im vereinfachten Verfahren nicht erforderlich ist, kann mit dem Aufstellungsbeschluss zugleich der Entwurf- und Auslegungsbeschluss gefasst werden. Zudem hat die Gemeinde die Möglichkeit, an Stelle der Öffentlichen Auslegung/Behördenbeteiligung (nur) der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden/TÖB „Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist“ zu geben (vgl. § 13 Abs. 2 S. 1 BauGB). Eine Frist von 2 Wochen wird dabei regelmäßig als nötig, aber auch ausreichend angesehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Ca.400,00 €
Anlage/n:
1
![]() | ||||
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
![]() |
1 | Felde_B28_1Ä_Entwurf (2173 KB) |